3 Buchstabe a, b und e (Berufsschulpflicht). (1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.
Die Grundschule gewährleistet durch enge Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und kindgemäße Formen schulischen Lernens die behutsame Einführung in den Bildungsgang. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Sonstiges Personal nimmt an der Schule erzieherische, therapeutische, pflegerische, technische oder verwaltende Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts wahr. (1) Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Sie haben Anspruch auf(2) In den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den Förderschulen, die nach den Rahmenlehrplänen der Grundschule oder der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen unterrichten, wird das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen bewertet. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29.
(1) Die innere Organisation der Schulen wird durch die Bildungsgänge geprägt. Die Schülerinnen und Schüler sind hierbei durch die Schule zu unterstützen. (4) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, bestimmt das pädagogische Personal des Internates aus der Mitte seiner hauptberuflich Tätigen eine Person zum beratenden Mitglied der Schulkonferenz. Stimmt der Landkreis der Übertragung nicht zu, ist er abweichend von § 116 Abs. (1) Schulträger können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen oder die Schulträgerschaft aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf einen anderen Schulträger übertragen. 4 Satz 2 Nr. In Oberstufenzentren können an die Stelle von Unterrichtsfächern Lernfelder treten. Jahrgangskonferenzen und -ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an Evaluationen gemäß § 7 Abs. § 86 ist entsprechend anzuwenden. (3) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Amtszeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, spätestens aber mit Ablauf der für die Einberufung des Gremiums bestimmten Frist. (2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll. Die Herausgabe unterliegt nicht der Verantwortung der Schule. Abweichungen sind nur insoweit zuzulassen, wie es notwendig ist, um der besonderen pädagogischen oder organisatorischen Situation der Schule oder ihrem besonderen Auftrag zu entsprechen.Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichende Formen der Mitwirkung versuchsweise für eine begrenzte Zeit zulassen. Teilkonferenzen können an größeren Schulen auch für gemeinsame Belange einzelner oder mehrerer Jahrgangsstufen gebildet werden (Jahrgangsstufenkonferenzen). Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele für alle Schülerinnen und Schüler bestimmt, die mit dem Vorrücken in fortschreitende Jahrgangsstufen durch die Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der für Erziehung und Bildung relevanten Unterrichtsinhalte ausdifferenziert werden. Januar 2004 (GVBl.
Auf Antrag entscheidet das staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt. (3) Der Schulträger ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der gemäß Absatz 2 angezeigten Sachverhalte dem staatlichen Schulamt unverzüglich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 103 erfüllt werden können, der Beschluss nicht gegen dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können. Es können besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, die besonders in Zusammenarbeit mit Unternehmen der Wirtschaft schulisches Lernen sowie berufsorientierende Maßnahmen miteinander verbinden (praxisbezogene Angebote). § 46 Absatz 6 bleibt unberührt. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. (2) Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen.
2 verweigert und bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schule oder der mit der Untersuchung befassten Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang. Aus diesem Grund erfreuen sich Schulbauten und.