Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) deshalb seit Jahren immer wieder in Kontakt mit dem für das Ressort verantwortlichen Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW). Die DSGVO erfordert allerdings eine gravierende Umstellung der RechtsDas Datenschutzgesetz NRW (DSG) muss daher vom Ministerium des Inneren vollständig neugefasst werden und wird künftig bedauerlicherweise nicht mehr übergreifend sämtliche Grundsätze des Datenschutzes behandeln und Definitionen vorgeben, sondern lediglich Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge ausfüllen sowie im Übrigen punktuell auf die Artikel der DSGVO verweisen.Nach Inkrafttreten der Neufassung des DSG werden die notwendigen Anpassungen an die DSGVO im bereichsspezifischen schulischen Datenschutzrecht erfolgen müssen. endobj 3 0 obj 2 0 obj
Konkret ist dies durch die §§ 120 bis 122 Schulgesetz NRW sowie insbesondere die beiden grundlegenden Verordnung zur Verarbeitung von Lehrer- und Schülerdaten sichergestellt (vgl. Mai 2018 ist die EU-Datenschutzgrund-Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGV) unmittelbar geltendes Recht und ersetzt in weiten Bereichen das bisherige nationale Datenschutzrecht.1. 4 0 obj Sie befinden sich hier: Startseite Fortbildung NRW > Kompetenzteams NRW > Reg.-Bez.
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2.1 und VO DV II – BASS 10-41 Nr. Hier gibt es einige Informationen zum Thema. Aufgrund der Corona-bedingten Beschränkungen hat der Einsatz digitaler Medien im Menü NRW. 1-1 . 2.1 und VO DV II – BASS 10-41 Nr. Die Schule veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten in der Regel auf der Homepage der Schule und teilt diese Daten zudem der Aufsichtsbehörde, also dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) und ihrer unmittelbar vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Regierungspräsidium) mit. K� R9D�&���ӛ|Ux��� K�j\ug���a=7�D�dlAs���a}9�x��g�Г�x��B̍��;"��{�;����B���*��)���v)^�K�k�� ����w�.��`]����x��g��8�yDH�/��m�g2�%��"o S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.
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